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Fördermöglichkeiten bei der Immobiliensanierung
Wer eine gebrauchte Immobilie energetisch sanieren bzw. modernisieren will, muss mit hohen Kosten rechnen. Verschiedene staatliche Fördermaßnahmen erleichtern die Finanzlast allerdings beträchtlich, sodass sich die Energieersparnis im Anschluss schneller lohnt.
Förderung von Handwerkerleistungen
Ob Mieter oder Eigentümer: Kosten für Handwerkerarbeiten können die Steuerschuld um bis zu 1.200 Euro mindern. Seit dem 1.1.2009 sind die Lohnkosten für Handwerkerleistungen steuerlich abziehbar, allerdings nur für alle Tätigkeiten (Lohn-, Fahrt- u. Maschinenkosten) im Rahmen einer privaten Renovierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahme. Keine Steuerabzüge gewährt der Fiskus hingegen für Materialkosten. Wichtig: Die Aufwendungen müssen per Rechnung und Konto-Zahlungsbeleg nachgewiesen werden! Vom Abzug ausgeschlossen sind zudem Maßnahmen, die durch das KfW CO2 Gebäudesanierungsprogramm gefördert werden.
Darlehen der KfW-Bank
Modernisierungsmaßnahmen im Bereich der alternativen Strom- und Wärmegewinnung bzw. der energetischen Sanierung werden mit zinsgünstigen Darlehen sowie verschiedenen Zuschüssen durch die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert. Die KfW unterstützt generell zwei Förderprogramme: Einerseits "Energieeffizient Bauen" (Darlehen ab 2,52 % Zinsen p.a. + Tilgungszuschuss + 10 Jahre Zinsbindung) andererseits „"Energieeffizient Sanieren" (bei KfW-Effizienzhaus-Standard bis 13.125 Euro pro Wohneinheit Zuschuss für Selbstfinanzierer; Einzelmaßnahmen bis 2.500 Euro). Grundregel der Programme: Je energieeffizienter das Gebäude, desto attraktiver ist die Förderung. Vermieter können die Darlehenszinsen überdies von ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd abziehen.
Einspeisevergütung bei Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen sind nicht nur aus ökologischer Sicht eine Investition in die Zukunft. Als umweltfreundliche regenerative Energie wird die Nutzung von Solarstrom durch Solarstromanlagen in Deutschland durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert. Inzwischen existieren in der Bundesrepublik mehr als 840.000 Photovoltaikanlagen (Bundesverband der Solarwirtschaft, 1/2011). Betreiber einer netzgekoppelten Anlage erhalten für die Einspeisung des Stroms in das System der örtlichen Netzbetreiber eine festgelegte Mindestvergütung – je nach Jahr der Inbetriebnahme wird der Vergütungssatz für 20 Jahre garantiert. Obwohl die Bundesregierung die Solarförderung für alle nach dem 1.1.2011 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen um 13 Prozent gekürzt hat, bleibt die Einspeisevergütung weiterhin lukrativ. Beispiel: Für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp beträgt die Einspeisevergütung ab Januar 2011 28,74 Cent/kWh abzüglich eines Eigenverbrauchsanteils bis 30 % von 12,36 Cent/kWh. Die Höhe der jeweiligen Einspeisevergütung orientiert sich allerdings nicht nur am Datum der Inbetriebnahme, sondern auch anhand des Anlagentyps sowie der Leistungskapazität.
Steuer-Abschreibung für Solaranlagen
Einnahmen einer netzgekoppelte Photovoltaikanlage sind steuerpflichtig. Aus Sicht des Finanzamts handelt es sich i.d.R. um Gewerbeeinkünfte, sofern mit der Solaranlage ein entsprechender Gewinn angestrebt wird. Inwiefern Einfamilienhäuser mit gering dimensionierter Photovoltaikanlage diesen Voraussetzungen entsprechen, ist nicht einheitlich geregelt. Allerdings ist eine Gewerbeanmeldung üblicherweise nicht notwendig, da ein sogenannter „Bagatellfall“ vorliegt – d.h. es liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor. Im Zweifel empfiehlt sich der direkte Kontakt zum zuständigen Ordnungsamt bzw. die Erstellung einer Ertragsprognose. Steuerrechtlich ist eine Photovoltaikanlage besonders im Bereich der Einkommenssteuer interessant, wenn die Vergütung für den eingespeisten Strom langfristig einen Gewinn abwirft. Versteuert werden Einkünfte, die sich ergeben, sobald die Einnahmen die Ausgaben im Rahmen des Betriebs übersteigen. In den ersten Jahren wird allerdings meist kein Gewinn erzielt. Verluste lassen sich steuermindernd mit anderen Einkünften, z. B. aus nicht selbstständiger Tätigkeit verrechnen. Darüber hinaus können Besitzer einer Photovoltaikanlage die Anschaffungskosten steuerlich absetzen. Ab dem 1. Januar 2011 erstellte Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gelten z. B. als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich linear abschreiben lassen. Bei einer durchschnittlichen Nutzungszeit von 20 Jahren beträgt die Abschreibung für Abnutzung (AfA) bei Photovoltaikanlagen jährlich 5 % vom jeweiligen Kaufpreis. Je nach Anschaffungszeitpunkt lässt sich die Abschreibung monatsgenau abrechnen.
Beispielrechnung: Anschaffungskosten Photovoltaikanlage 30.000 Euro; Abschreibung 20 Jahre
30.000 Euro / 20 Jahre / 12 Monate = 125 Euro (Monat) = 1.500 Euro (Jahr)
Zusätzlich gewährt der Fiskus im Jahr der Anschaffung sowie in den vier Folgejahren eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 % der Kaufsumme. Innerhalb der ersten fünf Jahre kann der Besitzer die 20 % beliebig verteilen. Bedingung ist aber, dass ein Gewerbebetrieb entsteht. Für KMUs besteht die Option, die Investition mit bis zu 40 % vom steuerpflichtigen Gewinn abzuziehen.
Neben den genannten Abschreibungsmöglichkeiten bestehen zudem Optionen auf weitere Rückerstattungen für parallel entstandene Kosten, u. a. Dachsanierungen, Fahrtkosten, Sicherungs- und Reinigungsmaterial. Auch die Umsatzsteuer kann sich der Betreiber unter gewissen Voraussetzungen wiederholen.
Bei der Finanzierung der Solaranlage bestehen günstige Fördermöglichkeiten durch die KfW-Bank, die mit äußerst attraktiven Zinsen, einer tilgungsfreien Anlaufzeit sowie verbraucherfreundlichen Konditionen locken. Finanziert werden die netzgekoppelten Solaranlagen z. B. auf dem Topf „Erneuerbare Energien“ – Standard. Die Beantragung kann über eine übliche Bank erfolgen.
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